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Art. 33 Mitteilung an die spendende Person
1 Ein positives Testergebnis darf der spendenden Person nur mitgeteilt werden, wenn es durch geeignete Methoden bestätigt worden ist. 2 Die Mitteilung eines positiven Testergebnisses an die spendende Person muss mit dem Angebot einer Beratung und Betreuung verbunden sein. 3 Die spendende Person kann auf die Mitteilung eines Testergebnisses verzichten. |