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Art. 34 Kennzeichnung
1 Blut und labile Blutprodukte sowie die dazugehörigen Blutproben müssen nach den GMP-Regeln und den Regeln der Guten Praxis nach Anhang 1 der Verordnung vom 29. April 201510 über mikrobiologische Laboratorien gekennzeichnet sein. 2 Bei Eigenbluttransfusionen muss die Etikette zusätzlich den Namen der spendenden Person enthalten, und diese muss die Etikette unmittelbar vor der Spende unterschreiben. 3 Eigenbluttransfusionen müssen getrennt von Fremdblutspenden aufbewahrt werden. |