Art. 45 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Eine Person, die eine Bewilligung nach Artikel 44 Absatz 1 beantragt, muss nachweisen, dass: - a.
- sie über eine Bewilligung für die Einfuhr von Arzneimitteln verfügt;
- b.
- sie, falls es sich um verwendungsfertige Arzneimitteln handelt, die für den Schweizer Markt bestimmt sind, eine entsprechende Zulassung innehat;
- c.
- sie für die Sicherheit und Rechtmässigkeit der Arzneimitteleinfuhr sorgt und die Verantwortung dafür übernimmt;
- d.
- die Herstellung und Einfuhr der Arzneimittel sowie der Grosshandel mit Arzneimitteln den GMP-Regeln nach Anhang 1 und den GDP-Regeln nach Anhang 4 entsprechen;
- e.
- bei Blut und Blutprodukten für die Anwendung am Menschen zusätzlich zu den Buchstaben a–d:
- 1.
- keine Krankheitserreger oder Hinweise auf Krankheitserreger feststellbar sind,
- 2.
- die Untersuchungen an jeder einzelnen Blutspende mit Tests durchgeführt werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen,
- 3.
- Blut und Plasma nur unvermischt eingeführt werden, es sei denn, die Swissmedic hat ausnahmsweise einer vermischten Einfuhr zugestimmt,
- 4.
- die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c sowie den Artikeln 34, 35 und 37 eingehalten sind.
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