Verordnung
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV)


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Art. 60 Anordnung und Durchführung von Inspektionen

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann in der Schweiz je­der­zeit In­spek­tio­nen an­ord­nen oder selbst durch­füh­ren, wenn sie dies für er­for­der­lich er­ach­tet.

2 Die Swiss­me­dic kann Her­stel­le­rin­nen von Arz­nei­mit­teln im Aus­land und Be­trie­be im Aus­land, die Gross­han­del mit Arz­nei­mit­teln be­trei­ben, zu­las­ten des im­por­tie­ren­den Un­ter­neh­mens in­spi­zie­ren. Sie in­for­miert die­ses Un­ter­neh­men vor­gän­gig.

3 In Staa­ten, mit de­nen die Schweiz ei­ne Ver­ein­ba­rung über die ge­gen­sei­ti­ge An­er­ken­nung von GMP-Kon­troll­sys­te­men ab­ge­schlos­sen hat, führt die Swiss­me­dic nur in be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len und nach Rück­spra­che mit der zu­stän­di­gen Ge­sund­heits­be­hör­de im Aus­land In­spek­tio­nen durch.

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