Art. 68 Zugriffsrechte
1 Online-Zugriff auf die Informationssysteme erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Swissmedic, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe notwendig ist. 2 Die Zugriffe auf die Informationssysteme werden protokolliert. Die Protokolldaten werden längstens zwei Jahre getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.22 22 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 98 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |