Verordnung
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV)

Art.70 Information der Öffentlichkeit über Bewilligungen

Die Swiss­me­dic ver­öf­fent­licht re­gel­mäs­sig Ver­zeich­nis­se mit den In­for­ma­tio­nen ge­mä­ss An­hang 7.

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