Verordnung
über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
(Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV)

Art. 71 Änderung der Anhänge

1 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern kann die An­hän­ge zu die­ser Ver­ord­nung der in­ter­na­tio­na­len oder tech­ni­schen Ent­wick­lung an­pas­sen.

2 An­pas­sun­gen, die sich als tech­ni­sche Han­dels­hemm­nis­se aus­wir­ken kön­nen, nimmt es im Ein­ver­neh­men mit dem Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung vor.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden