Verordnung
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Art. 18 Arzneimittelkategorien
1 Der behördlichen Chargenfreigabe unterstehen insbesondere:
2 Die Swissmedic kann weitere Produkte der behördlichen Chargenfreigabe unterstellen, wenn dies zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit notwendig ist. 3 Die Swissmedic verfügt bei der Erteilung der Zulassung, ob ein Arzneimittel der behördlichen Chargenfreigabe untersteht oder nicht. |