Verordnung
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Art. 22c Mehrfachgesuche
1 Unterschiedliche Änderungen, die das gleiche Arzneimittel betreffen, können als Mehrfachgesuch zusammen eingereicht werden. 2 Alle Änderungen werden gleichzeitig beurteilt. 3 Sind für die Beurteilung der verschiedenen Änderungen unterschiedliche Fristen vorgesehen, so gilt für die Beurteilung des Mehrfachgesuchs die längste davon. |