Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die Anforderungen an die Zulassung
von Arzneimitteln
(Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)

vom 9. November 2001 (Stand am 1. Juli 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 22c Mehrfachgesuche

1 Un­ter­schied­li­che Än­de­run­gen, die das glei­che Arz­nei­mit­tel be­tref­fen, kön­nen als Mehr­fach­ge­such zu­sam­men ein­ge­reicht wer­den.

2 Al­le Än­de­run­gen wer­den gleich­zei­tig be­ur­teilt.

3 Sind für die Be­ur­tei­lung der ver­schie­de­nen Än­de­run­gen un­ter­schied­li­che Fris­ten vor­ge­se­hen, so gilt für die Be­ur­tei­lung des Mehr­fach­ge­suchs die längs­te da­von.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden