Verordnung
|
Art. 5a Dokumentation zum Risikomanagement-Plan 12
1 Der Risikomanagement-Plan muss die Anforderungen der Guten Vigilance-Praxis nach Anhang 3 VAM13 erfüllen und umfasst:
2 Die Gesuchstellerin muss der Swissmedic eine Zusammenfassung des Risikomanagement-Plans zur Veröffentlichung einreichen. 3 Die Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V des Institutsrats vom 7. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3621). |