Verordnung
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Art. 8 Dokumentation über die Unbedenklichkeit
1 Die Dokumentation über die Unbedenklichkeit muss Unterlagen über die Untersuchungen enthalten, die für den betreffenden Wirkstoff durchgeführt worden sind, und belegen, dass die Untersuchungen am Tier im Rahmen der Vorschriften und Empfehlungen durchgeführt worden sind, die für den Schutz der verwendeten Tiere und zur Gewährung einwandfreier Untersuchungsergebnisse massgebend sind. 2 Die Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass sich folgende Aspekte beurteilen lassen:
3 Die Dokumentation über die Unbedenklichkeit muss insbesondere Angaben und Unterlagen enthalten über:
4 Die Swissmedic kann zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. |