Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. 2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. BGE
92 IV 147 () from 28. Oktober 1966
Regeste: 1. Art. 1 Abs. 2 A O. Öffentliche Ankündigung ist nicht nur die Bekanntmachung an einen unbestimmt grossen Personenkreis, sondern auch an eine grössere Zahl bestimmter Personen, z.B. ausgewählte Kundenschichten oder bereits bekannte Kunden (Erw. a). 2. Art. 3 Abs. 1 lit. b A O. Verkaufsveranstaltungen von Genossenschaften oder ähnlichen Organisationen sind nur dann der AO nicht unterstellt, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt sind (Erw. b).
101 IB 143 () from 27. Juni 1975
Regeste: Ausverkaufsordnung (AO): Unterstellung eines Sonderverkaufes unter die Bewilligungspflicht Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 3 und Art. 9 AO; Anwendbarkeit auf Sonderverkäufe der Bekleidungsindustrie; Abgrenzung gegenüber den sog. Wanderlagern. |