Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 1 Sollbestand der Armee

1 Die Ar­mee ver­fügt über einen Soll­be­stand von 100 000 und einen Ef­fek­tiv­be­stand von höchs­tens 140 000 Mi­li­tär­dienst­pflich­ti­gen.

2 Nicht zum Soll- und Ef­fek­tiv­be­stand der Ar­mee zäh­len:

a.
die Re­kru­ten;
b.
die An­ge­hö­ri­gen des Kom­pe­tenz­zen­trums Sport der Ar­mee, der Mi­li­tär­jus­tiz, des Rot­kreuz­diens­tes, der Stä­be des Bun­des­ra­tes und der Be­triebs­de­ta­che­men­te der Kan­to­ne;
c.
die An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee, die we­der in For­ma­tio­nen ein­ge­teilt sind noch im Zi­vil­schutz oder in an­de­ren Be­rei­chen des Si­cher­heits­ver­bun­des Schweiz ver­wen­det wer­den;
d.
Durch­die­ner, die ih­re Aus­bil­dungs­dienst­pflicht er­füllt ha­ben;
e.
der Per­so­nal­be­stand der Mi­li­tär­ver­wal­tung des Bun­des und der Kan­to­ne.

BGE

82 IV 207 () from 2. November 1956
Regeste: Art. 1 und 20 Abs. 1 lit. a AO. Ankündigung einer bewilligungspflichtigen Verkaufsveranstaltung, wenn ein Geschäft unmittelbar vor und während der ordentlichen Ausverkaufszeit die in seinen Schaufenstern ausgestellten Waren zugleich in Zeitungsinseraten anpreist? a) Auslegung von Inseraten (Erw. 2 lit. a); b) Eindruck der in einem für Ausverkäufe üblichen Stil hergerichteten Schaufenster auf das Publikum (Erw. 2 lit. b); c) Gesamthafte Betrachtung von Zeitungsreklame und Schaufensterauslagen (Erw. 2 lit. c).

85 II 443 () from 15. Dezember 1959
Regeste: 1. Art. 17 Abs. 1 UWG, Art. 1 Abs. 1 AO. Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen bedürfen nur dann einer Bewilligung, wenn sie öffentlich angekündet werden. Begriff der öffentlichen Ankündigung. 2. Art. 1 Abs. 1 UWG. Verstösst ein Geschäftsinhaber gegen Treu und Glauben, wenn er unmodisch gewordene Kleider mit Verlust liquidiert, indem er sie zum Teil billig verkauft, zum Teil den Käufern unentgeltlich abgibt?

89 IV 218 () from 31. Dezember 1963
Regeste: Art. 1, 2 und 20 Abs. 1 lit. a AO. Auslegung eines Inserates, das eine vorübergehende Sondervergünstigung ankündigt. Massgebend ist der Sinn, den der Leser dem Inserat in guten Treuen beilegen darf.

91 IV 102 () from 21. Mai 1965
Regeste: Art. 1 Abs. 1 A O. Auch eine erst während der öffentlichen Veranstaltung bekannt gegebene Sondervergünstigung ist öffentlich angekündigt worden. Es genügt, dass der vorübergehend in Aussicht gestellte Rabatt bedeutend genug ist, um die Kauflust des Publikums zu steigern.

92 IV 147 () from 28. Oktober 1966
Regeste: 1. Art. 1 Abs. 2 A O. Öffentliche Ankündigung ist nicht nur die Bekanntmachung an einen unbestimmt grossen Personenkreis, sondern auch an eine grössere Zahl bestimmter Personen, z.B. ausgewählte Kundenschichten oder bereits bekannte Kunden (Erw. a). 2. Art. 3 Abs. 1 lit. b A O. Verkaufsveranstaltungen von Genossenschaften oder ähnlichen Organisationen sind nur dann der AO nicht unterstellt, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt sind (Erw. b).

95 IV 157 () from 13. Juni 1969
Regeste: Art. 1 Abs. 1 AO. Auf die zeitliche Befristung des in Aussicht gestellten Preisvorteils braucht nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden; es genügt, dass die Gesamtheit der verwendeten Werbemittel den Eindruck erweckt, die besonders günstige Einkaufsgelegenheit stehe nur während beschränkter Zeit offen.

101 IV 340 () from 2. Oktober 1975
Regeste: 1. Art. 1 Abs. 1 AO. Der Umstand, dass die angepriesene Ware (hier: Pelze) saisonbedingten Preisschwankungen unterliegt, gibt keinen Anspruch auf Sonderbehandlung (Erw. I). 2. Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne; bundesrätliche Verordnung vom 12. Juni 1973 über Anschrift der Detailpreise. Art. 9 der Verordnung, der mehrere Preisangaben verbietet, ist durch die Delegationsnorm des Art. 1 des Bundesbeschlusses gedeckt (Erw. II).

112 IV 48 () from 10. März 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 lit. a AO. Eine Vergünstigung kann auch dann eine vorübergehende sein, wenn sie für den Durchschnittsleser erkennbar durch die mengenmässige Beschränkung des Angebots auf die noch vorhandenen Warenbestände zeitlich befristet wird. Eine Sonderregelung gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei sog. Resten- und Restpostenverkäufen. Die Ankündigung von Preisreduktionen auf den noch vorhandenen Beständen an bestimmten "Saisonartikeln" (Kleidungsstücken usw.) in kurz vor Beginn der offiziellen Ausverkaufszeit verschickten Prospekten eines Versandhauses ist bewilligungspflichtig.

116 IV 167 () from 14. Mai 1990
Regeste: Art. 1 Abs. 1 alte Ausverkaufsverordnung (bzw. Art. 2 Abs. 1 nAV). Das Gesamtbild der zu beurteilenden Prospekte ("Schlagerpreis: nur Fr. ...", "nur solange Vorrat", roter Preisstern) erweckte für das Publikum den Eindruck, dass nur vorübergehend für jeweils ein einzelnes der angebotenen Geräte der Unterhaltungselektronik besondere Vergünstigungen gewährt würden.

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