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Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 1Sollbestand der Armee
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a.
die Rekruten;
b.
die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c.
die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d.
Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e.
der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.