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Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 3Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.