Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest. 2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe. 3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen. BGE
82 IV 207 () from 2. November 1956
Regeste: Art. 1 und 20 Abs. 1 lit. a AO. Ankündigung einer bewilligungspflichtigen Verkaufsveranstaltung, wenn ein Geschäft unmittelbar vor und während der ordentlichen Ausverkaufszeit die in seinen Schaufenstern ausgestellten Waren zugleich in Zeitungsinseraten anpreist? a) Auslegung von Inseraten (Erw. 2 lit. a); b) Eindruck der in einem für Ausverkäufe üblichen Stil hergerichteten Schaufenster auf das Publikum (Erw. 2 lit. b); c) Gesamthafte Betrachtung von Zeitungsreklame und Schaufensterauslagen (Erw. 2 lit. c).
116 IV 167 () from 14. Mai 1990
Regeste: Art. 1 Abs. 1 alte Ausverkaufsverordnung (bzw. Art. 2 Abs. 1 nAV). Das Gesamtbild der zu beurteilenden Prospekte ("Schlagerpreis: nur Fr. ...", "nur solange Vorrat", roter Preisstern) erweckte für das Publikum den Eindruck, dass nur vorübergehend für jeweils ein einzelnes der angebotenen Geräte der Unterhaltungselektronik besondere Vergünstigungen gewährt würden. |