Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates

1 Der Bun­des­rat legt im Rah­men der Glie­de­rung der Ar­mee die Struk­tu­ren fest.

2 Er legt in die­sem Rah­men ins­be­son­de­re die Trup­pen­gat­tun­gen, Dienstzwei­ge und Be­rufs­for­ma­tio­nen der Ar­mee fest und re­gelt Auf­ga­ben, Or­ga­ni­sa­ti­on, Aus­bil­dung und Auf­ge­bot sei­ner Stä­be.

3 Er ach­tet auf einen an­ge­mes­se­nen An­teil der Mi­li­zan­ge­hö­ri­gen so­wie der Sprach­ge­mein­schaf­ten auf den hö­he­ren Kom­man­do­stel­len.

BGE

82 IV 207 () from 2. November 1956
Regeste: Art. 1 und 20 Abs. 1 lit. a AO. Ankündigung einer bewilligungspflichtigen Verkaufsveranstaltung, wenn ein Geschäft unmittelbar vor und während der ordentlichen Ausverkaufszeit die in seinen Schaufenstern ausgestellten Waren zugleich in Zeitungsinseraten anpreist? a) Auslegung von Inseraten (Erw. 2 lit. a); b) Eindruck der in einem für Ausverkäufe üblichen Stil hergerichteten Schaufenster auf das Publikum (Erw. 2 lit. b); c) Gesamthafte Betrachtung von Zeitungsreklame und Schaufensterauslagen (Erw. 2 lit. c).

116 IV 167 () from 14. Mai 1990
Regeste: Art. 1 Abs. 1 alte Ausverkaufsverordnung (bzw. Art. 2 Abs. 1 nAV). Das Gesamtbild der zu beurteilenden Prospekte ("Schlagerpreis: nur Fr. ...", "nur solange Vorrat", roter Preisstern) erweckte für das Publikum den Eindruck, dass nur vorübergehend für jeweils ein einzelnes der angebotenen Geräte der Unterhaltungselektronik besondere Vergünstigungen gewährt würden.

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