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Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 4Zuständigkeiten des Bundesrates
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.