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Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 6Übergangsbestimmung
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
a.
die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
b.
die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen;