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Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 6 Übergangsbestimmung

Der Bun­des­rat führt nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung die Neu­ord­nung der Ar­mee schritt­wei­se ein. Er re­gelt für ei­ne Über­gangs­pe­ri­ode von längs­tens fünf Jah­ren ins­be­son­de­re:

a.
die Über­füh­rung der ein­zel­nen Trup­pen­ver­bän­de in die neue Ar­mee­or­ga­ni­sa­ti­on;
b.
die im Zu­sam­men­hang mit der Über­füh­rung not­wen­di­gen Um­tei­lun­gen und Neu­ein­tei­lun­gen;
c.
die Glie­de­rung der Ar­mee.