Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handelvom 13. März 1964 (Stand am 9. Dezember 2018) |
|
Art. 24
Ununterbrochener Betrieb 1Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung. 2Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. 3Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. 4Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird vom SECO, vorübergehender ununterbrochener Betrieb von der kantonalen Behörde bewilligt. 5Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden. 6Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). |
