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Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handelvom 13. März 1964 (Stand am 9. Dezember 2018)Vorbehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung 1Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches1 bleiben vorbehalten. 2Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. |