Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 20

Frei­er Sonn­tag und Er­satz­ru­he

 

1In­nert zwei­er Wo­chen muss we­nigs­tens ein­mal ein gan­zer Sonn­tag als wö­chent­li­cher Ru­he­tag un­mit­tel­bar vor oder nach der täg­li­chen Ru­he­zeit frei­ge­ge­ben wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 24.

2Sonn­tags­ar­beit von ei­ner Dau­er bis zu fünf Stun­den ist durch Frei­zeit aus­zu­glei­chen. Dau­ert sie län­ger als fünf Stun­den, so ist wäh­rend der vor­her­ge­hen­den oder der nach­fol­gen­den Wo­che im An­schluss an die täg­li­che Ru­he­zeit ein auf einen Ar­beits­tag fal­len­der Er­satz­ru­he­tag von min­des­tens 24 auf­ein­an­der fol­gen­den Stun­den zu ge­wäh­ren.

3Der Ar­beit­ge­ber darf die Ar­beit­neh­mer wäh­rend der Er­satz­ru­he vor­über­ge­hend zur Ar­beit her­an­zie­hen, so­weit dies not­wen­dig ist, um dem Ver­derb von Gü­tern vor­zu­beu­gen oder um Be­triebs­stö­run­gen zu ver­mei­den oder zu be­sei­ti­gen; doch ist die Er­satz­ru­he spä­tes­tens in der fol­gen­den Wo­che zu ge­wäh­ren.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

BGE

131 II 200 () from 16. Februar 2005
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7).

143 I 403 (2C_774/2014) from 21. Juli 2017
Regeste: Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7).

 

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