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Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
vom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 28
Geringfügige Abweichungen
Die zuständige Behörde ist ermächtigt, in ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betriebe vorliegt.