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Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handelvom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2021)Beschwerderecht Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 98 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). |