Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 59

Straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit des Ar­beit­ge­bers

 

1Der Ar­beit­ge­ber ist straf­bar, wenn er den Vor­schrif­ten über

a.
den Ge­sund­heits­schutz und die Plan­ge­neh­mi­gung vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig zu­wi­der­han­delt;
b.
die Ar­beits- und Ru­he­zeit vor­sätz­lich zu­wi­der­han­delt;
c.
den Son­der­schutz der ju­gend­li­chen oder weib­li­chen Ar­beit­neh­mer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig zu­wi­der­han­delt.

2Ar­ti­kel 6 des Ver­wal­tungs­straf­rechts­ge­set­zes vom 22. März 19742 ist an­wend­bar.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. 9 des An­hangs zum Un­fall­ver­si­che­rungs­ge­setz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).
2 SR 313.0

BGE

139 II 529 (2C_886/2012) from 29. Juni 2013
Regeste: Art. 4 ArG; Begriff des Familienbetriebs. Nur reine Familienbetriebe sind dem Anwendungsbereich des ArG entzogen. Unter das Gesetz fällt jegliche Person, die zum Betriebsinhaber nicht in einem der Familienverhältnisse steht, welche Art. 4 Abs. 1 ArG abschliessend aufzählt (E. 3.3). Juristische Personen gelten nicht als Familienbetriebe. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich des ArG ist restriktiv auszulegen (E. 3.4).

140 II 447 (2C_58/2013) from 11. August 2014
Regeste: Art. 1 lit. b, Art. 2, 5 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FZA; Art. 9 Abs. 1 und Art. 17-23 Anhang I FZA; Art. 3 und 5 Richtlinie 96/71/EG; Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG; an ein italienisches Unternehmen wegen Nichteinhaltung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erteiltes Verbot, während einer Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten Dienstleistungen durch entsandte Mitarbeiter in der Schweiz anzubieten. Dienstleistungen im Sinne des FZA (E. 4.2 und 4.3). Tragweite der Richtlinie 96/71/EG (E. 4.4). Die Arbeitssicherheit als ein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben öffentliches Interesse vermag eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen, insoweit die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gewahrt werden (E. 4.5 und 5.2). Tragweite und Anwendungsbereich des EntsG (E. 4.6). Die Beschränkung der Sanktionierungsmöglichkeit (Verbot, während einer Dauer zwischen ein und fünf Jahren Dienstleistungen durch entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz anzubieten), auf Dienstleistungserbringer, die dem Anwendungsbereich des FZA unterstehen, ist mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA vereinbar (E. 5.3-5.6).

 

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