Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 13. März 1964 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 9

Wö­chent­li­che Höchst­ar­beits­zeit

 

1Die wö­chent­li­che Höchst­ar­beits­zeit be­trägt:

a.1
45 Stun­den für Ar­beit­neh­mer in in­dus­tri­el­len Be­trie­ben so­wie für Bü­ro­per­so­nal, tech­ni­sche und an­de­re An­ge­stell­te, mit Ein­schluss des Ver­kaufs­per­so­nals in Gross­be­trie­ben des De­tail­han­dels;
b.
50 Stun­den für al­le üb­ri­gen Ar­beit­neh­mer.

2...2

3Für be­stimm­te Grup­pen von Be­trie­ben oder Ar­beit­neh­mern kann die wö­chent­li­che Höchst­ar­beits­zeit durch Ver­ord­nung zeit­wei­se um höchs­tens vier Stun­den ver­län­gert wer­den, so­fern sie im Jah­res­durch­schnitt nicht über­schrit­ten wird.

4Ei­ne Ver­län­ge­rung der wö­chent­li­chen Höchst­ar­beits­zeit um höchs­tens vier Stun­den kann vom Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft (SE­CO)3 für be­stimm­te Grup­pen von Be­trie­ben oder Ar­beit­neh­mern oder für be­stimm­te Be­trie­be be­wil­ligt wer­den, so­fern und so­lan­ge zwin­gen­de Grün­de dies recht­fer­ti­gen.

5Auf Bü­ro­per­so­nal, tech­ni­sche und an­de­re An­ge­stell­te, mit Ein­schluss des Ver­kaufs­per­so­nals in Gross­be­trie­ben des De­tail­han­dels, die im glei­chen Be­trieb oder Be­triebs­teil zu­sam­men mit Ar­beit­neh­mern be­schäf­tigt wer­den, für die ei­ne län­ge­re wö­chent­li­che Höchst­ar­beits­zeit gilt, ist die­se eben­falls an­wend­bar.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
2 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
3 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

BGE

98 IA 395 () from 17. November 1972
Regeste: Kantonale Ladenschlussvorschriften. Handels- und Gewerbefreiheit; derogatorische Kraft des Bundesrechtes. 1. Staatliche Ladenschlussordnungen haben nicht Verfügungs-, sondern Rechtssatzcharakter und sind von Amtes wegen in entsprechender Form zu publizieren (E. 1). 2. Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auf dem Gebiete des Ladenschlusses seit dem Inkrafttreten des eidg. Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Bestätigung der neuesten Rechtsprechung) (E. 3). 3. Die Ladenschlussordnung der Stadt Zug, welche den Schuhgeschäften die Schliessung während eines vollen Werktages vorschreibt, verstösst gegen Art. 31 BV (E. 5).

110 II 264 () from 20. Juni 1984
Regeste: Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR, Art. 13 ArG). Der Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit kann einem schriftlichen Vertrag auch durch Interpretation entnommen werden. Ein Verzicht im voraus auf einen solchen Zuschlag muss indes zu der im Vertrag vorgesehenen Tätigkeit in Beziehung stehen und kann nicht eine zusätzliche, andersartige Beschäftigung betreffen, umso weniger wenn diese beträchtliche Mehrarbeit mit sich bringt.

116 II 69 () from 27. März 1990
Regeste: Entlöhnung von Arbeitsstunden, die die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen; Art. 321c und 357 OR. Arbeitsstunden, die die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit übersteigen, sind als Überstunden zu betrachten, sobald der Arbeitgeber sie anordnet; das gilt auch dann, wenn ihre Anordnung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Die Parteien können nicht gültig vereinbaren, dass solche zusätzliche Arbeitsstunden zu anderen als den im Gesamtarbeitsvertrag für Überstunden vorgesehenen Bedingungen entlöhnt werden (E. 4b).

126 III 337 () from 16. März 2000
Regeste: Arbeitsrecht; Entschädigung der Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR und Art. 13 ArG). Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Die Entschädigung der Überstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit überschreitet, ist in Art. 321c OR geregelt; wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG vor, welche gemäss Art. 13 ArG zwingend mit dem um 25% erhöhten Basislohn zu entschädigen ist (E. 6). Der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit im Sinne von Art. 13 ArG verlangt, handelt unabhängig von der inzwischen verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich (E. 7).

136 III 539 (4A_259/2010) from 2. September 2010
Regeste: Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6).

138 I 356 (8C_844/2011) from 23. August 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5).

 

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