Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)1

vom 13. März 1964 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 42614269).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1036

Ta­ges- und Abend­ar­beit

 

1 Die Ar­beit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Ta­ges­ar­beit, die Ar­beit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abend­ar­beit. Ta­ges- und Abend­ar­beit sind be­wil­li­gungs­frei. Abend­ar­beit kann vom Ar­beit­ge­ber nach An­hö­rung der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung im Be­trieb oder, wo ei­ne sol­che nicht be­steht, der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer ein­ge­führt wer­den.

2 Be­ginn und En­de der be­trieb­li­chen Ta­ges- und Abend­ar­beit kön­nen zwi­schen 5 Uhr und 24 Uhr an­ders fest­ge­legt wer­den, wenn die Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung im Be­trieb oder, wo ei­ne sol­che nicht be­steht, die Mehr­heit der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer dem zu­stimmt. Die be­trieb­li­che Ta­ges- und Abend­ar­beit be­trägt auch in die­sem Fal­le höchs­tens 17 Stun­den.

3 Die Ta­ges- und Abend­ar­beit des ein­zel­nen Ar­beit­neh­mers muss mit Ein­schluss der Pau­sen und der Über­zeit in­ner­halb von 14 Stun­den lie­gen.

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

BGE

106 IB 118 () from 23. April 1980
Regeste: Abendverkauf in Detail-Verkaufsgeschäften. - Art. 10 Abs. 2 ArG: Begriff des "nachgewiesenen Bedürfnisses" nach dieser Bestimmung; der Entscheid über die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit hat aufgrund einer Interessenabwägung zu erfolgen (E.u 2). - Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen: der beteiligten Arbeitnehmer einerseits, für welche die Verschiebung gewisse Nachteile mit sich bringt (E. 3a) und der um die Bewilligung ersuchenden Handeltreibenden anderseits, deren Interesse sich praktisch mit demjenigen der Kunden am Abendverkauf deckt (E. 3b).

130 I 279 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 27 BV; Art. 71 lit. c ArG; § 7 Abs. 1 und § 7a lit. d der basel-städtischen Ruhetags- und Ladenschlussverordnung vom 7. Dezember 1993 (Fassung vom 5. August 2003); § 11 Abs. 3 des basel-städtischen Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 13. Oktober 1993. Kantonale Ladenschlussvorschriften; verlängerte Öffnungszeiten; Voraussetzung der Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrages. Eine kantonale Ladenschlussvorschrift, wonach verlängerte Öffnungszeiten nur bei Beachtung eines Gesamtarbeitsvertrages in Anspruch genommen werden dürfen, verfolgt Ziele des Arbeitnehmerschutzes und ist mit der abschliessenden Ordnung des eidgenössischen Arbeitsgesetzes unvereinbar (Verstoss gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts); Aufhebung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen und Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung (E. 2.3 und 2.5). Verfassungswidrigkeit auch infolge Unvereinbarkeit mit der bundesrechtlichen Regelung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (E. 2.4)?

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden