Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden
a.
wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
b.
für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
c.
zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
a.
170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
b.
140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.37