Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)1

vom 13. März 1964 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 42614269).


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Art. 20a52

Fei­er­ta­ge und re­li­gi­öse Fei­ern

 

1 Der Bun­des­fei­er­tag ist den Sonn­ta­gen gleich­ge­stellt. Die Kan­to­ne kön­nen höchs­tens acht wei­te­re Fei­er­ta­ge im Jahr den Sonn­ta­gen gleich­stel­len und sie nach Kan­tons­tei­len ver­schie­den an­set­zen.

2 Der Ar­beit­neh­mer ist be­rech­tigt, an an­dern als den von den Kan­to­nen an­er­kann­ten re­li­gi­ösen Fei­er­ta­gen die Ar­beit aus­zu­set­zen. Er hat je­doch sein Vor­ha­ben dem Ar­beit­ge­ber spä­tes­tens drei Ta­ge im Vor­aus an­zu­zei­gen. Ar­ti­kel 11 ist an­wend­bar.

3 Für den Be­such von re­li­gi­ösen Fei­ern muss der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer auf des­sen Wunsch die er­for­der­li­che Zeit nach Mög­lich­keit frei­ge­ben.

52 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

BGE

136 I 290 (4A_54/2010) from 4. Mai 2010
Regeste: Art. 110 Abs. 3 BV; Lohnzahlung für Feiertage; Angestellte im Stundenlohn. Es besteht keine Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen, unter Vorbehalt des 1. August, für den ein Lohnanspruch besteht, sofern er auf einen Tag fällt, an dem gearbeitet worden wäre (E. 2).

140 II 46 (2C_10/2013) from 10. Januar 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie Art. 71 lit. c ArG, Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft, Art. 41 Abs. 2 aArGV 2, Art. 25 ArGV 2; Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen zu Gunsten von Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen. Bundesrechtliche Regelung: Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit; Ausnahmen zu Gunsten der Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (E. 2.1). Vorbehalt der kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf dienen (E. 2.5). Begriff des Betriebs im Fremdenverkehrsgebiet, der der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dient (E. 2.2, 2.3 und 5.1). Insbesondere zum Begriff Fremdenverkehrsgebiet (wo der Betrieb gelegen sein muss): Relevanz der statistischen Daten über die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus (E. 3 und 4) und Tragweite der Qualifikation als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (E. 5.1). Fall der Zweigniederlassung Murten der Migros Genossenschaft (E. 5.2).

145 II 360 (2C_70/2019) from 16. September 2019
Regeste: Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 20a ArG; Arbeitsrecht; Feiertag; Freiburg; Arbeitsverbot; Ausnahmebewilligung; Bedürfnis; Dringlichkeit; Wettbewerb. Es besteht kein Unterschied zwischen dem Arbeitsverbot an Sonntagen und dem an kantonalen Feiertagen, insbesondere was die Möglichkeit einer Ausnahme wegen eines dringenden Bedürfnisses betrifft (E. 3.1-3.4). Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Ausnahme vom Arbeitsverbot bei Geschäften im Rahmen eines Weihnachtsmarktes (E. 3.5). Im vorliegenden Fall genügt die Ausnahmebewilligung, die im Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt für bestimmte Geschäfte in der Stadt Freiburg an Mariä Empfängnis gewährt wurde, keinem dringenden Bedürfnis, wobei festzuhalten ist, dass der kantonale Gesetzgeber die Arbeit in den Geschäften auch nicht nach Art. 19 Abs. 6 ArG genehmigt hat (E. 3.6-3.9).

 

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