Bundesgesetz
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Art. 2559
4. Weitere Vorschriften Schichtenwechsel 1 Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. 2 Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeitnehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. 3 Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. 59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). BGE
116 IB 270 () from 28. September 1990
Regeste: Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7).
116 IB 284 () from 28. September 1990
Regeste: Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1b). 2. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 3. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6 bis 8).
131 II 200 () from 16. Februar 2005
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7). |