Bundesgesetz
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Art. 44b88
Informations- und Dokumentationssysteme 1 Die Kantone und das SECO führen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumentationssysteme. 2 Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders schützenswerte Daten enthalten über:
3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit. 88 Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). |
