Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)1

vom 13. März 1964 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 42614269).


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Art. 4894

Mit­wir­kungs- rech­te

 

1 Den Ar­beit­neh­mern oder de­ren Ver­tre­tung im Be­trieb ste­hen in fol­gen­den An­ge­le­gen­hei­ten Mit­spra­che­rech­te zu:

a.
in al­len Fra­gen des Ge­sund­heits­schut­zes;
b.
bei der Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­zeit und der Ge­stal­tung der Stun­den­plä­ne;
c.
hin­sicht­lich der bei Nacht­ar­beit vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men im Sin­ne von Ar­ti­kel 17e.

2 Das Mit­spra­che­recht um­fasst den An­spruch auf An­hö­rung und Be­ra­tung, be­vor der Ar­beit­ge­ber einen Ent­scheid trifft, so­wie auf Be­grün­dung des Ent­scheids, wenn die­ser den Ein­wän­den der Ar­beit­neh­mer oder de­ren Ver­tre­tung im Be­trieb nicht oder nur teil­wei­se Rech­nung trägt.

94 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

BGE

139 II 49 (2C_149/2012) from 26. Oktober 2012
Regeste: Art. 27 und 28 ArG; Art. 47 ArGV 2; Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. Vom Arbeitsgesetz für die Sonntagsarbeit errichtetes System (E. 4). Art. 28 ArG findet auch Anwendung auf Unternehmen, welche den Spezialvorschriften von Art. 27 ArG und der ArGV 2 unterstellt sind (E. 5). Voraussetzungen, unter denen eine auf Art. 28 ArG gestützte Ausnahme erteilt werden kann (E. 6.1). Wenn ein ganzer Berufszweig Schwierigkeiten bekundet, die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit einzuhalten, handelt es sich um ein strukturelles Problem. Dieses wäre durch eine Änderung der ArGV 2 zu beheben und nicht durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen an sämtliche betroffene Unternehmen (E. 6.3). Eine Herabsetzung von 26 auf 20 freie Sonntage kann nicht als geringfügige Abweichung qualifiziert werden (E. 6.4). Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7). Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung mit dem Zweck, zwischenzeitlich eine Neuorganisation des Arbeitsplans des Personals zu ermöglichen oder aber eine Änderung der ArGV 2 vorzunehmen (E. 8).

 

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