Bundesgesetz
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Art. 56
Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde erhoben werden. 2 Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Verfügung angefochten wurde, schriftlich mit Angabe der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht. |