Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)1

vom 13. März 1964 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 42614269).


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Art. 624

Pflich­ten der Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer

 

1 Der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, zum Schut­ze der Ge­sund­heit der Ar­beit­neh­mer al­le Mass­nah­men zu tref­fen, die nach der Er­fah­rung not­wen­dig, nach dem Stand der Tech­nik an­wend­bar und den Ver­hält­nis­sen des Be­trie­bes an­ge­mes­sen sind. Er hat im Wei­te­ren die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zum Schut­ze der per­sön­li­chen In­te­gri­tät der Ar­beit­neh­mer vor­zu­se­hen.25

2 Der Ar­beit­ge­ber hat ins­be­son­de­re die be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen und den Ar­beits­ab­lauf so zu ge­stal­ten, dass Ge­sund­heits­ge­fähr­dun­gen und Über­be­an­spru­chun­gen der Ar­beit­neh­mer nach Mög­lich­keit ver­mie­den wer­den.

2bis Der Ar­beit­ge­ber hat da­für zu sor­gen, dass der Ar­beit­neh­mer in Aus­übung sei­ner be­ruf­li­chen Tä­tig­keit kei­nen Al­ko­hol oder an­de­re be­rau­schen­de Mit­tel kon­su­mie­ren muss. Der Bun­des­rat re­gelt die Aus­nah­men.26

3 Für den Ge­sund­heits­schutz hat der Ar­beit­ge­ber die Ar­beit­neh­mer zur Mit­wir­kung her­an­zu­zie­hen. Die­se sind ver­pflich­tet, den Ar­beit­ge­ber in der Durch­füh­rung der Vor­schrif­ten über den Ge­sund­heits­schutz zu un­ter­stüt­zen.

4 Durch Ver­ord­nung wird be­stimmt, wel­che Mass­nah­men für den Ge­sund­heits­schutz in den Be­trie­ben zu tref­fen sind.

24Fas­sung ge­mä­ss Ziff. 9 des An­hangs zum Un­fall­ver­si­che­rungs­ge­setz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Court decisions

121 I 334 () from Dec. 18, 1995
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht. Art. 4 BV räumt im Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich keine Gehörsansprüche ein (E. 1c). Grundsätze für die Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen (E. 2). Problemstellung (E. 3) und Grundlagen kurzfristiger Massnahmen zur Smogbekämpfung (E. 4). Prüfung der Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem Bundesrecht: Aufruf an die Bevölkerung (E. 5), Fahrverbote (Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Katalysator/Halbierung des Verkehrs/grundsätzliches Fahrverbot; E. 6), Herabsetzung der Raumtemperaturen (E. 7), Verpflichtung der Industrie zur Minimierung des Schadstoffausstosses (E. 8), Schutz der arbeitenden Bevölkerung (E. 9). Art. 12 Abs. 2 USG verbietet den Kantonen nicht, derartige Massnahmen auf gesetzgeberischem Weg zu lösen. Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 SVG sind dagegen durch Verfügungen zu treffen (E. 10). Verhältnismässigkeit der Massnahmen (E. 11). Tragweite des Verbots von Art. 65 Abs. 2 USG, neue Immissionsgrenzwerte festzusetzen (E. 12). Zusammenfassung (E. 14).

130 II 425 () from July 13, 2004
Regeste: a Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 26 ArGV 3; Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung in einem verwaltungsrechtlichen Streit im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Unabhängig von der Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht fällt das gegenüber einem Arbeitgeber ausgesprochene Verbot, in der Unternehmung ein Überwachungssystem zu verwenden, unter die "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 2.2 und 2.3).

133 I 110 () from March 28, 2007
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Gültigkeit der kantonalen Volksinitiative "Fumée passive et santé", welche das Rauchen in öffentlichen Räumen und Anlagen verbieten lassen möchte; Art. 10 Abs. 2, 34 Abs. 2, 36 und 49 Abs. 1 BV. Die redaktionelle Änderung des Initiativtextes durch den Genfer Grossen Rat steht im Einklang mit der Kantonsverfassung und entspricht dem Willen der Initianten (E. 3). Die Initiative verletzt die Bundesgesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz nicht (E. 4). Es ist fraglich, ob das verfassungsmässige Individualrecht der persönlichen Freiheit einen Anspruch gewährleistet, in öffentlichen Räumen und Anlagen zu rauchen. Die Frage kann hier aber offenbleiben (E. 5). Die mit der Initiative vorgeschlagene Verfassungsbestimmung erscheint ausreichend präzise (E. 6); sie verfolgt ein offensichtlich im öffentlichen Interesse liegendes Ziel (E. 7.1) und trägt auch dem Verhältnismässigkeitsgebot ausreichend Rechnung, zumal Ausnahmen vom Rauchverbot in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen werden können (E. 7.2-7.5). Der zugelassene Initiativtext ist nicht irreführend (E. 8).

138 V 125 (9C_641/2011) from Feb. 8, 2012
Regeste: a Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3. Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz als Beweismittel im Sozialversicherungsprozess (E. 2, 3.1 und 3.2).

139 II 7 (8C_448/2012) from Jan. 17, 2013
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Einsatz eines Überwachungsprogrammes zur Kontrolle der Informatikaktivitäten eines Arbeitnehmers; Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweismittel und Interessenabwägung; Entlassung. Der verdeckte Einsatz eines Überwachungsprogrammes zwecks Bestätigung des Verdachts, ein Arbeitnehmer missbrauche die ihm im Informatikbereich zur Verfügung gestellten Mittel für dienstfremde Zwecke, ist unzulässig (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3) oder zumindest unverhältnismässig (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3; E. 5.5-5.5.4). Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Wahrheitsfindung und privatem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit (E. 6). Mit der Verneinung der Verwertbarkeit eines auf diese Weise widerrechtlich erlangten Beweismittels fällt die Grundlage für eine Entlassung dahin (E. 7).

143 I 403 (2C_774/2014) from July 21, 2017
Regeste: Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7).

 

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