Bundesgesetz
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)1

vom 13. März 1964 (Stand am 1. September 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 42614269).


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Art. 71

Vor­be­halt von Vor­schrif­ten des Bun­des, der Kan­to­ne und der Ge­mein­den

 

Vor­be­hal­ten blei­ben ins­be­son­de­re

a.
die Bun­des­ge­setz­ge­bung über die be­ruf­li­che Aus­bil­dung, über die Ver­hü­tung von Un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten so­wie über die Ar­beits- und Ru­he­zeit der be­rufs­mäs­si­gen Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer;
b.113
Vor­schrif­ten des Bun­des, der Kan­to­ne und der Ge­mein­den über das öf­fent­lich-recht­li­che Dienst­ver­hält­nis; von den Vor­schrif­ten über den Ge­sund­heits­schutz und über die Ar­beits- und Ru­he­zeit darf da­bei je­doch nur zu Guns­ten der Ar­beit­neh­mer ab­ge­wi­chen wer­den;
c.
Po­li­zei­vor­schrif­ten des Bun­des, der Kan­to­ne und der Ge­mein­den, wie na­ment­lich sol­che über die Bau‑, Feu­er‑, Ge­sund­heits- und Was­ser­po­li­zei so­wie über die Sonn­tags­ru­he und über die Öff­nungs­zei­ten von Be­trie­ben, die dem De­tail­ver­kauf, der Be­wir­tung oder der Un­ter­hal­tung die­nen.

113 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2547; BBl 2001 31816098).

BGE

98 IA 395 () from 17. November 1972
Regeste: Kantonale Ladenschlussvorschriften. Handels- und Gewerbefreiheit; derogatorische Kraft des Bundesrechtes. 1. Staatliche Ladenschlussordnungen haben nicht Verfügungs-, sondern Rechtssatzcharakter und sind von Amtes wegen in entsprechender Form zu publizieren (E. 1). 2. Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auf dem Gebiete des Ladenschlusses seit dem Inkrafttreten des eidg. Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Bestätigung der neuesten Rechtsprechung) (E. 3). 3. Die Ladenschlussordnung der Stadt Zug, welche den Schuhgeschäften die Schliessung während eines vollen Werktages vorschreibt, verstösst gegen Art. 31 BV (E. 5).

108 IA 140 () from 25. Juni 1982
Regeste: Art. 89 OG; Art. 4 und 31 BV; Zürcher Unterhaltungsgewerbegesetz, Zulässigkeit des Verbots ideeller Immissionen. 1. Nach zürcherischem Recht läuft die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines durch die Volksabstimmung angenommenen Erlasses von der Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrats im Amtsblatt an (E. 1). 2. Die Kantone und Gemeinden können baupolizeiliche und dem Schutz der Umgebung dienende Immissionsvorschriften auch bezüglich Betrieben aufstellen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (E. 5b). 3. Unbestimmte Rechtsbegriffe (wie "ideelle Immissionen") verstossen nicht gegen Art. 4 BV, sofern sie sich verfassungskonform auslegen lassen (E. 5c aa). 4. Dass Bewilligungen zum Betrieb von Unterhaltungsbetrieben nicht erteilt werden sollen, wenn von diesen übermässige Einwirkungen ideeller Art auf die Nachbarschaft ausgehen, liegt im öffentlichen Interesse und stellt eine zulässige, polizeilich motivierte Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit dar (E. 5c bb).

130 I 279 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 27 BV; Art. 71 lit. c ArG; § 7 Abs. 1 und § 7a lit. d der basel-städtischen Ruhetags- und Ladenschlussverordnung vom 7. Dezember 1993 (Fassung vom 5. August 2003); § 11 Abs. 3 des basel-städtischen Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 13. Oktober 1993. Kantonale Ladenschlussvorschriften; verlängerte Öffnungszeiten; Voraussetzung der Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrages. Eine kantonale Ladenschlussvorschrift, wonach verlängerte Öffnungszeiten nur bei Beachtung eines Gesamtarbeitsvertrages in Anspruch genommen werden dürfen, verfolgt Ziele des Arbeitnehmerschutzes und ist mit der abschliessenden Ordnung des eidgenössischen Arbeitsgesetzes unvereinbar (Verstoss gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts); Aufhebung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen und Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung (E. 2.3 und 2.5). Verfassungswidrigkeit auch infolge Unvereinbarkeit mit der bundesrechtlichen Regelung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (E. 2.4)?

136 III 539 (4A_259/2010) from 2. September 2010
Regeste: Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6).

138 I 356 (8C_844/2011) from 23. August 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5).

140 II 46 (2C_10/2013) from 10. Januar 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 20a Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie Art. 71 lit. c ArG, Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft, Art. 41 Abs. 2 aArGV 2, Art. 25 ArGV 2; Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen zu Gunsten von Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen. Bundesrechtliche Regelung: Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit; Ausnahmen zu Gunsten der Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (E. 2.1). Vorbehalt der kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf dienen (E. 2.5). Begriff des Betriebs im Fremdenverkehrsgebiet, der der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dient (E. 2.2, 2.3 und 5.1). Insbesondere zum Begriff Fremdenverkehrsgebiet (wo der Betrieb gelegen sein muss): Relevanz der statistischen Daten über die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus (E. 3 und 4) und Tragweite der Qualifikation als Fremdenverkehrsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (E. 5.1). Fall der Zweigniederlassung Murten der Migros Genossenschaft (E. 5.2).

148 I 198 (2C_98/2020) from 22. Dezember 2021
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 des Tessiner Ladenöffnungsgesetzes (LAN/ TI); Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts; Bestimmung, welche den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt. Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm (E. 2). Die kantonalen und kommunalen Bestimmungen bezüglich Ladenschluss können nicht den Schutz der Arbeitnehmer bezwecken, da diese Frage abschliessend durch das ArG geregelt ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 23 Abs. 1 LAN/TI, welcher das Inkrafttreten des LAN/TI vom Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages im Verkauf abhängig gemacht hat, verfolgt klarerweise das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer und widerspricht deshalb Art. 49 Abs. 1 BV (E. 3). Angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm auferlegt - umso mehr, wenn es um die Aufhebung eines gesamten bereits in Kraft stehenden kantonalen Gesetzes geht - wäre die Aufhebung des gesamten LAN/TI einzig aufgrund der fragwürdigen Modalitäten seines Inkrafttretens überzogen (E. 4).

 

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