Bundesgesetz
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Art. 73
Aufhebung kantonaler Vorschriften 1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:
2 Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts121 vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Absatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft. 3 Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht. 4 …122 121SR 220. Dem Art. 341bis Abs. 1 und 2in der Fassung des vorliegenden BG (AS 1966 57Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983. 122Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). BGE
98 IA 395 () from 17. November 1972
Regeste: Kantonale Ladenschlussvorschriften. Handels- und Gewerbefreiheit; derogatorische Kraft des Bundesrechtes. 1. Staatliche Ladenschlussordnungen haben nicht Verfügungs-, sondern Rechtssatzcharakter und sind von Amtes wegen in entsprechender Form zu publizieren (E. 1). 2. Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auf dem Gebiete des Ladenschlusses seit dem Inkrafttreten des eidg. Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Bestätigung der neuesten Rechtsprechung) (E. 3). 3. Die Ladenschlussordnung der Stadt Zug, welche den Schuhgeschäften die Schliessung während eines vollen Werktages vorschreibt, verstösst gegen Art. 31 BV (E. 5). |