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Art. 17 Entschädigung für Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten
(Art. 22 ArG) Werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten durch eine Geldleistung abgegolten, so ist für deren Bemessung Artikel 33 anwendbar. |