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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2016)

Art. 71 Beizug der Arbeitnehmer

(Art. 48 und 6 Abs. 3 ArG)

1Die Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen oder ih­re Ver­tre­tung im Be­trieb sind vor­gän­gig über Be­su­che der Voll­zugs­be­hör­de zu in­for­mie­ren und auf ih­ren Wunsch in ge­eig­ne­ter Form zu Ab­klä­run­gen und Be­triebs­be­su­chen der­sel­ben bei­zu­zie­hen. Bei un­an­ge­mel­de­ten Be­triebs­be­su­chen sind die Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen eben­falls bei­zu­zie­hen.

2Der Ar­beit­ge­ber hat den Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­neh­me­rin­nen oder de­ren Ver­tre­tung im Be­trieb von An­ord­nun­gen der Voll­zugs­be­hör­de Kennt­nis zu ge­ben.