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Art. 81
(Art. 43 ArG) 1Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:
2Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. 3Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt. 4Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachverständige beiziehen. 5Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom WBF erlassen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3381). |