Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

vom 10. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 92 Unter altem Recht erlassene Arbeitszeitbewilligungen

Ar­beits­zeit­be­wil­li­gun­gen, die ge­stützt auf das bis­he­ri­ge Ge­setz er­las­sen wor­den sind, blei­ben bis zu ih­rem Ab­lauf in Kraft, je­doch längs­tens bis am 31. März 2003.

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