|
Art. 32a Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit 18
(Art. 19 Abs. 3 ArG) 1 Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zum Einsatz gelangt. 2 Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn diese die in Absatz 1 genannte Bedingung vom zeitlichen Umfang her überschreitet. 3 Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50 Prozent für die ersten 6 Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, geschuldet. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4135). |