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Art. 68 Bekanntmachung der Betriebsordnung
(Art. 39 ArG) 1 Die Betriebsordnung ist im Betrieb gut sichtbar anzuschlagen oder den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen auszuhändigen. 2 Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen.38 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 20021347). |