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Art. 78 Massnahmen der Oberaufsicht
(Art. 42 ArG) Unterlässt die kantonale Vollzugsbehörde eine notwendige Amtshandlung oder widersprechen Verfügungen ganz oder teilweise dem Gesetz, so erteilt das SECO die nötigen Weisungen. Ist Gefahr im Verzug oder liegen erhebliche Rechtsgüterverletzungen vor, trifft das SECO von sich aus die nötigen Massnahmen zur Herbeiführung des gesetzmässigen Zustandes. |