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Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe
1 Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden. 2 Betriebsnotwendigkeit (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) liegt vor, wenn:
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