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Art. 8b Pikettplanung und -einteilung 6
1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20007 zum Arbeitsgesetz muss nicht gewährt werden. 2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn:
3 In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt. 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 15. Jan. 2018 (AS 201813). |