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Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen
1 Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind.37 2 Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Sportberichterstattung tätig sind, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar. 3 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 20043045). |