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Art. 43 Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe
1 Auf Konferenz- und Kongressbetriebe und die mit der Betreuung und Bedienung der Besucher sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 1 und 13 anwendbar. 2 Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, mit der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.50 3 Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt notwendig ist. 4 Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen durchführen. 5 Messebetriebe sind Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveranstaltungen durchführen. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20096549). |