|
Art. 12 Anzahl freie Sonntage
1 Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. 1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.9 2 Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.10 2bis Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.11 3 Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 , in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 101). 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016 (AS 2016 2949). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 , in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 101). |