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Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung 48
1 Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand oder Steuerberatung anbieten, dürfen erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, nach den Sonderbestimmungen nach Absatz 3 (Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel) beschäftigen:
2 Die Beschäftigung nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel muss zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung werden insbesondere die Anzahl der pro Kalender- oder Geschäftsjahr zu leistenden Stunden (Jahresstundensoll) und die Art der Kompensation der darüber hinaus geleisteten Stunden festgelegt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Monats widerrufen. 3 Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel gelten die folgenden Sonderbestimmungen:
4 Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel beschäftigen, müssen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmervertretung Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes treffen, die insbesondere die psychosozialen Risiken abdecken. 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 260). |