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Art. 38 Zirkusbetriebe
1 Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.52 2 Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport notwendig ist. 3 Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artistischen Programm unterhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 20043045). |