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Art. 39 Schaustellungsbetriebe
1 Auf Schaustellungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. 2 Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnlichen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnügungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stellen. |